Protokoll für Bauabnahme - so sollte es aussehen!
Das Haus geht mit der Bauabnahme endgültig in den Besitz des Bauherrn über. Mit der Besitzübergabe beginnt die Verjährungsfrist. Außerdem geht die Beweislast für eventuelle Baumängel auf den Bauherrn über. Aus diesem Grunde ist es sehr wichtig, dass bei der Bauabnahme ein Protokoll angelegt wird. In einem Abnahmeprotokoll werden die Mängel am Gebäude und die Stellungnahme des Auftragnehmers festgehalten und geklärt, ob die Abnahme stattgefunden hat oder verweigert wurde. Wenn die Bauarbeiten vollständig und wie vereinbart erbracht worden sind, wird bestätigt, dass die Abnahme ohne Einschränkungen stattgefunden hat. Das Abnahmeprotokoll ist als Rechtssicherheit für beide Vertragspartner gedacht und kann als Grundlage für eine eventuelle juristische Auseinandersetzung genutzt werden.
Wenn im Bauvertrag eine förmliche Abnahme auf Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen vereinbart wurde, sollte das Abnahmeprotokoll folgendermaßen aussehen:
- Titel
- Adresse des Bauherrn (Anschrift Baustelle, Name und evtl. Adresse des Bauherrn)
- Adresse des Auftragnehmers (Bauträger, Bauunternehmer, Generalunternehmer, usw.)
- Auftragsnummer und Datum des Bau- oder Kaufvertrages
- Bezeichnung der abzunehmenden Leistung
- Alle Teilnehmer der Baubegehung
- Fertigstellungsdatum der Bauleistung
- Ort und Datum der Bauabnahme
- Exakte Benennung der bei der Bauabnahme festgestellten Mängel
- Mängelbeseitigung nur mit Terminvorgabe
- Einwände des Auftragnehmers
- Unterschrift des Auftraggeber und Auftragnehmer, oder deren Vertreter
- Sollten Vertragsstrafen ausgehandelt worden sein, muss zusätzlich ins Protokoll kommen, dass sie noch eingefordert werden. Sollte dieser Zusatz fehlen, geht der Anspruch des Auftraggebers auf Geltendmachung einer Vertragsstrafe verloren.
Bei kleinen Mängeln kann vorbehaltlich abgenommen werden, bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme verweigert werden. Auf dem Abnahmeprotokoll sollte eine vorbehaltliche Abnahme bzgl. Mängelbeseitigung auf jeden Fall vermerkt werden. In diesem Fall bleibt der Handwerker verantwortlich für Schäden seiner Leistung. Muss z. B. der Schreiner eine falsche Tür auswechseln und zerkratzt dabei den Parkettboden, geht dies auf seine Kappe. Würde der Bauherr die Leistung des Handwerkers vor der Mängelbeseitigung abnehmen, so müsste er für die Beseitigung des Kratzers zahlen.